Aufgrund des § 6a Abs. 2a des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 161/2020, und des § 18 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 116/2020, wird verordnet:

 

1 Leinenzwang

In den in der Anlage rot gekennzeichneten Gebieten oder öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaft sind Hunde an der Leine zu führen.

[Siehe Übersichtskarte der Gemeinde]

 

2 Hundekot

(1) Der Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit einem Hund bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das Gemeindegebiet, insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen und Kinderspielplätze, nicht durch Hundekot verunreinigt werden.

(2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

 

3 Strafbestimmungen

(1) Verstöße gegen § 1 dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden gemäß § 8 Abs. 1 lit. d Landes-Polizeigesetz von der in § 23 Abs. 2 genannten Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro bestraft.

(2) Verstöße gegen § 2 dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden gemäß § 18 Abs. 2 TGO vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro bestraft.

 

4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Schwendt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Leinenzwang sowie die Verpflichtung zur Entfernung von Hundekot, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Schwendt am 10. Juni 2015, außer Kraft.

 

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Außerdem sind Gebiete gemäß § 6a Abs. 2 Landespolizeigesetz mit einem Leinenzwang und Maulkorbpflicht belegt.

Der § 6a Abs. 2 des Landespolizeigesetzes lautet wie folgt:

Hunde sind an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb zu führen. Hunde sind an öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen zu führen. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

Die Verordnung samt Plandarstellung kann auch auf unserer Homepage www.schwendt.tirol.gv.at eingesehen werden.

Der Bürgermeister:
Richard Dagn